Abrechnung der Leistungen

Unterscheidung

Es besteht eine Unterscheidung zwischen Gesetzlich-Versicherten und Privat-Versicherten/Selbstzahlern einerseits sowie ambulanten Patienten (Probe wurde während ambulanter Behandlung entnommen) und stationären Patienten (Probenentnahme bei stationärer Behandlung, in der Regel im Krankenhaus) andererseits. Verbindliche Abrechnungsrundlagen sind der Einheitliche Bewertungsmaßstab (2026-2-ebm.pdf) sowie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis). Dabei ist zu berücksichtigen:

Ambulante, gesetzlich versicherte Patienten

Für den ambulanten Sektor werden unsere Leistungen bei Gesetzlich-Versicherten (GKV) in der Regel per Überweisungsschein (wird vom einsendenden Arzt ausgefüllt und zusammen mit dem Untersuchungsantrag an uns geschickt) über die Kassenärztliche Vereinigung mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet.

Stationäre, gesetzlich versicherte Patienten

Für den stationären Sektor (Krankenhaus-Patienten) werden unsere Leistungen bei Gesetzlich-Versicherten (GKV) unmittelbar mit den Krankenhäusern abgerechnet.

Ambulante Privat-Versicherte/Selbstzahler

Privat-Versicherte oder sog. Selbstzahler erhalten von uns direkt eine Ärztliche Liquidation als Rechnung.

Stationäre, privat versicherte Patienten (auch für stationäre Behandlungen Privat-Zusatzversicherte) oder stationäre Selbstzahler-Patienten

Für den stationären Sektor (Krankenhaus-Patienten) erhalten diese Patienten von uns direkt eine Ärztliche Liquidation als Rechnung.

Bei Fragen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte aufgrund des Datenschutzes schriftlich an uns. Gerne versuchen wir unsere Rechnungslegung verständlich zu machen. Haben Sie aber Verständnis dafür, dass Fehler auftreten können. Und denken Sie bitte auch daran, dass wir als Pathologische Gemeinschaftspraxis  – ohne unmittelbaren Patienten-Kontakt – auf die Informationen unserer ärztlichen Einsender angewiesen sind. Die Erfahrung hat gezeigt, dass vor allem besonders begründete reduzierte Steigerungs-Faktoren (z.B. für POST-B Versicherte x 1,9 statt 2,3) zunächst gelegentlich keine Berücksichtigung gefunden haben. Dies wird natürlich nach Benachrichtigung unverzüglich korrigiert und kann bei der Überweisung gerne auch unbürokratisch einbehalten werden, wenn es auf dem Überweisungsträger vermerkt wird.